Satzung


Satzung des Theatervereins „Bergg’moi Theater Muglhof“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bergg’moi-Theater Muglhof“ und hat seinen Sitz in Weiden i. d. OPf. (Ortsteile Muglhof, Matzlesrieth, Trauschendorf, Oedenthal, Mitterhöll, Unterhöll)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Oberpfälzer Mundart, Oberpfälzer Kunst und Kultur durch Mundarttheater, Gesang und Brauchtum.

Der Verein wird zu diesem Zweck kulturelle Aufgaben der Stadt Weiden (ehemaliges Gemeindegebiet Muglhof)nach eigenem Ermessen übernehmen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitlieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Dem Verein gehören aktive, fördernde und Ehrenmitglieder an.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Die Mitgliedschaft erlischt wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag drei Monate im Verzug ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitliedsbeiträge

Von den aktiven Mitgliedern wird ein Jahrsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Fördernde Mitglieder zahlen einen Mindestmitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und evtl. einen darüber hinausgehenden Förderbeitrag.

Mitglieder, die während des Jahres aufgenommen werden, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.

Kinder bis zum 14. Lebensjahr sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Folgenden Mitgliedern:

1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem Schriftführer
4) dem Kassenwart
5) dem stellvertretenden Schriftführer
6) dem stellvertretenden Kassenwart
7) Beisitzer

Die unter Nr. 1) - 4) genannten Vorstandsmitgliedern werden mit Stimmzetteln und geheim gewählt. Die unter Nr. 5) - 7) genannten Vorstandsmitgliedern können per Akklamation gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2)   Einberufung der Mitgliederversammlung,
3)   Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4)   Verwaltung des Vereinsvermögens,
5)   Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6)   Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7)   Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

§10 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereiszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1)     Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
2)     Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4)     Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5)     Beschlussfassung über die Berufung, gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss,
6)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache eines Wahlausschusses übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu Unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwesen in Muglhof zu verwenden hat.